von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, alle, die zum Dienst taugten, dass sie Amt in der Hütte des Stifts hätten.
von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, alle, die zum Dienst taugten, dass sie Amt in der Hütte des Stifts hätten.