von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, alle, die zum Dienst taugen, dass sie ein Amt haben in der Hütte des Stifts.
von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, alle, die zum Dienst taugen, dass sie ein Amt haben in der Hütte des Stifts.