von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, und ordne sie alle, die da zum Dienst tüchtig sind, dass sie ein Amt haben in der Hütte des Stifts.
von dreißig Jahren an und darüber bis ins fünfzigste Jahr, und ordne sie alle, die da zum Dienst tüchtig sind, dass sie ein Amt haben in der Hütte des Stifts.